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   OVG Niedersachsen, 24.02.1997 - 3 K 2811/94   

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OVG Niedersachsen, 24.02.1997 - 3 K 2811/94 (https://dejure.org/1997,11897)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.02.1997 - 3 K 2811/94 (https://dejure.org/1997,11897)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. Februar 1997 - 3 K 2811/94 (https://dejure.org/1997,11897)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 5 Abs. 3 S. 1 KAG ND; § 5 Abs. 3 S. 2 KAG ND; § 47 VwGO
    Schlachtung; Tierkörper; Abholung und Beseitigung; Gebühren; Bemessung; Leistungsbezogene Bemessung; Unterschiedliche Gebührensätze

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Schlachtung; Tierkörper; Abholung und Beseitigung; Gebühren; Bemessung; Leistungsbezogene Bemessung; Unterschiedliche Gebührensätze

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.05.1984 - 3 C 3.83

    Prüfungsrecht des Dienststellenleiters hinsichtlich der Vereinbarkeit eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.1997 - 3 K 2811/94
    Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gebührenbemessung anhand des o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstabs unabhängig davon erfolgt, ob der gebührenpflichtige Besitzer der Tierkörper und Tierkörperteile in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners nur die fakultativen Konfiskate, die gemäß §§ 6 und 4 Abs. 1 TierKBG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds.AG TierKBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners zu beseitigen sind, oder auch die obligatorischen Konfiskate, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auch Spezialbetrieben und - mangels gegenteiliger landesrechtlicher Regelung - anderen Tierkörperbeseitigungsanstalten zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1984 - BVerwG 3 C 3.83 - BVerwGE 69, 214; Urt. v. 16.12.1993 - BVerwG 3 C 50.88 Buchholz 418.61 Nr. 9), entsorgen läßt.

    Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gebührenbemessung anhand des o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstabs unabhängig davon erfolgt, ob der gebührenpflichtige Besitzer der Tierkörper und Tierkörperteile in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners nur die fakultativen Konfiskate, die gemäß §§ 6 und 4 Abs. 1 TierKBG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds.AG TierKBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners zu beseitigen sind, oder auch die obligatorischen Konfiskate, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auch Spezialbetrieben und - mangels gegenteiliger landesrechtlicher Regelung - anderen Tierkörperbeseitigungsanstalten zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1984 - BVerwG 3 C 3.83 - BVerwGE 69, 214; Urt. v. 16.12.1993 - BVerwG 3 C 50.88 Buchholz 418.61 Nr. 9), entsorgen läßt.

  • BVerwG, 16.12.1993 - 3 C 50.88

    Tierkörperbeseitigung - Tierkörperteile - Sammeln - Gewerbliches Sammeln -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.1997 - 3 K 2811/94
    Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gebührenbemessung anhand des o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstabs unabhängig davon erfolgt, ob der gebührenpflichtige Besitzer der Tierkörper und Tierkörperteile in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners nur die fakultativen Konfiskate, die gemäß §§ 6 und 4 Abs. 1 TierKBG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds.AG TierKBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners zu beseitigen sind, oder auch die obligatorischen Konfiskate, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auch Spezialbetrieben und - mangels gegenteiliger landesrechtlicher Regelung - anderen Tierkörperbeseitigungsanstalten zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1984 - BVerwG 3 C 3.83 - BVerwGE 69, 214; Urt. v. 16.12.1993 - BVerwG 3 C 50.88 Buchholz 418.61 Nr. 9), entsorgen läßt.

    Die Antragstellerin hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gebührenbemessung anhand des o.g. Wahrscheinlichkeitsmaßstabs unabhängig davon erfolgt, ob der gebührenpflichtige Besitzer der Tierkörper und Tierkörperteile in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners nur die fakultativen Konfiskate, die gemäß §§ 6 und 4 Abs. 1 TierKBG, 1 Abs. 1 Satz 1 Nds.AG TierKBG und § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners in der Tierkörperbeseitigungsanstalt des Antragsgegners zu beseitigen sind, oder auch die obligatorischen Konfiskate, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TierKBG auch Spezialbetrieben und - mangels gegenteiliger landesrechtlicher Regelung - anderen Tierkörperbeseitigungsanstalten zugeführt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.5.1984 - BVerwG 3 C 3.83 - BVerwGE 69, 214; Urt. v. 16.12.1993 - BVerwG 3 C 50.88 Buchholz 418.61 Nr. 9), entsorgen läßt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.1996 - 9 A 160/94

    Bemessung der Benutzungsgebühr; Schlachteinheiten pro Jahr; Schlachtstätte;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.1997 - 3 K 2811/94
    Gegen die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs, ist an sich nichts zu erinnern, weil die Gebührenbemessung nach Art und Umfang der Inanspruchnahme in jedem Einzelfall - und damit anhand eines Wirklichkeitsmaßstabs - schwierig bzw. wirtschaftlich nicht vertretbar ist (ebenso OVG Münster, Urt. v. 16.9.1996 - 9 A 160/94 -).

    Auf die dafür maßgeblichen Gründe ist das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem vom Antragsgegner vorgelegten Urteil vom 16. September 1996 (- 9 A 160/94 -), demzufolge die Gebührenerhebung anhand der Zahl der Schlachteinheiten pro Kalenderjahr und Schlachtstätte mit § 6 Abs. 1 Satz 3 des nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetzes vereinbar ist, nicht eingegangen; der Antragsgegner kann sich daher auf diese Entscheidung nicht mit Erfolg berufen.

  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.02.1997 - 3 K 2811/94
    Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte jedoch nur dann zu rechtfertigen, wenn nicht mehr als 10 v.H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen (BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - KStZ 1987 S. 11, 13; Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Komm., § 6 RdNr. 750).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.04.2021 - 2 S 2628/18

    Erhebung einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr für die Entsorgung von

    Dass der Schlachtzahlenmaßstab nicht einmal als grober Anhaltspunkt für die Inanspruchnahme der Arbeitsbereitschaft und zur Bestimmung des Höchstmaßes des bei Gebührenschuldnern anfallenden entsorgungspflichtigen Materials geeignet sei, werde auch durch die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.02.1997 (- 3 K 2811/94 - juris) bestätigt.

    In einem vom Niedersächsischen Oberveraltungsgericht (Urteil vom 24.02.1997 - 3 K 2811/94 - juris) behandelten Fall seien die Gebühren für die Entsorgung der Tierkörperteile leistungsunabhängig nur nach den amtlichen Schlachtzahlen erhoben worden, ohne die tatsächlich entsorgten Mengen in der Gebührenstruktur zu berücksichtigen.

    Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin schließlich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.02.1997 (- 3 K 2811/94 - juris), wonach die Bemessung von Gebühren für die Abholung und Beseitigung von Tierkörperteilen aus Schlachtungen anhand der amtlichen Schlachtzahlen mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar sei.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2023 - 6 A 10646/22

    Tierkörperbeseitigung; Genehmigung einer Entgeltliste; Gebührenbemessung anhand

    Nach alledem steht das zu bemessende Entgelt in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der jeweiligen (tatsächlichen) Inanspruchnahme der Tierkörperbeseitigungseinrichtung (vgl. dazu auch OVG Nds, Urteil vom 24. Februar 1997 - 3 K 2811/94 -, juris Rn. 28 f.).
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